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Das Schulsystem im Kanton Zürich

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Das Schulsystem im Kanton Zürich

Die obligatorische Schulzeit

im Kanton Zürich beträgt 11 Jahre: 2 Jahre Kindergartenstufe, 6 Jahre Primarstufe und 3 Jahre Sekundarstufe. 

Einschulung, Schulpflicht, Schuljahr
Kinder, die bis zum Stichtag (31. Juli) das vierte Altersjahr vollenden, treten auf Anfang des nächsten Schuljahres in den Kindergarten ein.  Mit dem Kindergarten beginnt die obligatorische Schulpflicht von 11 Jahren.
In der Stadt Zürich erhalten alle Eltern der Kinder mit Geburtsdatum vor dem Stichtag ein Anmeldeformular. Dieses wird den Eltern jeweils im Februar zusammen mit weiteren Informationen der zuständigen Kreisschulbehörde per Post zugestellt. Die Kindergarten-Zuteilungen werden Mitte Juni an die Eltern versandt.
Das Schuljahr beginnt jeweils Mitte August und dauert bis Anfang Juli des darauffolgenden Jahres. Es umfasst 39 Kalenderwochen
Unterricht, je 2 Wochen Herbst-, Weihnachts-, Sport- und Frühjahrsferien sowie 5 Wochen Sommerferien.

Die Unterrichtszeiten
Der Unterricht oder die Betreuung dauert auf allen Stufen vormittags von 8 bis 12 Uhr (Blockzeiten), wobei eine Reduktion von 20 Minuten, z.B. Unterrichtsbeginn um 8.20 Uhr, aus organisatorischen Gründen möglich ist. An den Nachmittagen ist es den Gemeinden überlassen, Blockzeiten oder individuelle Unterrichtszeiten anzubieten. Der Mittwochnachmittag ist während allen 11 Jahren schulfrei, mit Ausnahme vom Gymnasium.

Absenzen und Jokertage
Kinder müssen grundsätzlich am Unterricht teilnehmen und können nur in bestimmten Ausnahmefällen vom Unterricht dispensiert werden. Die Eltern müssen entsprechende Gesuche bei der Schule einreichen.
Auf allen Stufen gewährt die Schule 2 Jokertage pro Schuljahr. Eltern können während 2 Tagen pro Jahr, ihr Kind ohne Dispensationsgrund von der Schule nehmen, müssen allerdings den Bezug des Jokertages der Lehrperson vorgängig mitteilen.

Sonderpädagogische Massnahmen
Kinder mit Lern- und Verhaltensproblemen sollen zukünftig vermehrt innerhalb der normalen Klassen integriert und mit spezifischen Massnahmen gefördert und unterstützt werden. Das neue Volksschulgesetz sowie der Rückzug der Invalidenversicherung aus dem Bereich der Sonderschulfinanzierung forderten neue Modelle in diesem Bereich. Sonderpädagogische Massnahmen sind unter anderem Logopädie, integrative Förderung, Deutsch als Zweitsprache, Mal- und Tanztherapie, Begabtenförderung, Psychomotorik usw.
Sollten solche Massnahmen nötig sein, beschliessen die Lehrperson und die Eltern die entsprechenden Schritte in einem gemeinsamen Gespräch.

Die Musikschule
Teils Gemeinden führen Musikschulen, die freiwillig besucht werden können und kostenpflichtig sind.

Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur
Botschaften und Konsulate bieten dieses Angebot an und vermitteln Kindern Kenntnisse in ihrer Muttersprache sowie über die Kultur ihres Herkunftslandes.

Unterstützende Dienste
Die Volkschule ist verpflichtet, auf die Gesundheit der Kinder zu achten. Der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst untersucht regelmässig alle schulpflichtigen Kinder. Eltern können ihre Kinder von diesen Besuchen dispensieren.
Der schulpsychologische Dienst sowie die Schulsozialarbeit unterstützen und ergänzen die Arbeit der Lehrpersonen.

Das Zusammenspiel zwischen Eltern, Kindern und Schule
Eltern, Lehrpersonen, Schulbehörden und die Kinder (ihrem Entwicklungsstand entsprechend) sind verpflichtet, zusammenzuarbeiten.

  • Die Schule ist verpflichtet, die Eltern regelmässig über die Entwicklung, die Leistung und das Verhalten des Kindes zu informieren. Eltern erhalten die Möglichkeit an Elternabenden, Projektwochen oder bei der Elternbildung mitzuwirken, wenn sie das wollen. Die Schulleitung und die Lehrperson müssen, die Eltern frühzeitig über die Organisation und Abläufe des Schulbetriebs informieren. Die Schule kann verlangen, dass Informationsveranstaltungen für die Eltern obligatorisch sind.
  • Die Eltern sind ihrerseits verpflichtet, die Lehrperson über auftretende Schwierigkeiten, aussergewöhnliche Ereignisse oder Probleme zu informieren. Sie müssen, an Gesprächen teilnehmen, die die schulische Laufbahn ihres Kindes betreffen, z.B. beim Übertritt in die Primarstufe, bei der Rückstellung von der Schulpflicht, bei der Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von sonderpädagogische Massnahmen. Es wird erwartet, dass Eltern ihre Kinder erziehen und darauf achten, dass sie regelmässig die Schule besuchen. Eltern haben jeder Zeit das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen – auch ausserhalb der offiziellen Besuchstage.
  • Die Kinder müssen die Schule besuchen und sich aktiv am Unterricht und Schulbetrieb beteiligen. Ihrem Entwicklungsstand entsprechend, werden sie in Entscheidungen miteinbezogen.
  • Sanktionen bei Pflichtverletzung: Im neuen Volksschulgesetz sind Strafen vorgesehen, sollten Eltern gegen elterliche Pflichten verstossen. Bleiben Eltern von obligatorischen Veranstaltungen wie Besuchstage, Elterngespräche, Elternveranstaltungen etc. fern, können Sie vom Statthalteramt gebüsst werden.

Sprachheilkindergärten und Sonderschulen
Kindergärten sowie Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf (Sprache, körperliche oder geistige Behinderung) benötigen eine Betriebsbewilligung der Bildungsdirektion. Die Zuteilung in solche spezifischen Kindergärten oder Schulen erfolgt durch die Schulpflege.

Privatkindergärten und Privatschulen
Nach Wunsch kann die gesamte obligatorische Schulzeit an einer Privatschule absolviert werden. Diese erheben Schulgebühren, die unterschiedlich hoch sind und die vollumfänglich von den Eltern übernommen werden müssen. Informieren Sie sich direkt bei den entsprechenden Kindergärten/Schulen über das Betreuungsangebot und die anfallenden Kosten. Private Kindergärten wie Schulen benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons Zürich, damit die Ausbildung anerkannt wird.

Der Tagespflegeplatz ihres Kindes ist an einem anderen Ort als der Wohnort?
Kinder, die tagsüber in einer anderen Gemeinde betreut werden als sie wohnen, können am Tagespflegeplatz den Kindergarten/die Schule besuchen. Sie können jedoch nur an einem Ort in den Kindergarten/die Schule gehen. Die Eltern müssen hierfür ein Gesuch stellen.

Die Betreuung ausserhalb der Schulzeit
Betreuungsangebote ausserhalb der Schulzeit, also über Mittag oder am Nachmittag, müssen nicht von der Schule organisiert werden. Die Gemeinden sind jedoch verpflichtet, den Bedarf an ausserschulischer Betreuung zu erheben und entsprechende Angebote bereitzustellen (Mittagstisch, Hort, Tagesschule oder Schülerclub). Diese betreuten Angebote sind kostenpflichtig – die Höhe des Beitrages ist in der Regel abhängig vom Einkommen der Eltern. 
Trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden, gibt es vielerorts immer noch zu wenige Plätze für die ausserschulische Betreuung. Sogar in der Stadt Zürich fehlen jährlich etliche Hortplätze.

Übertritt auf die Sekundarstufe
Die Sekundarstufe wird in zwei oder drei Abteilungen (A, B, evtl. C) mit unterschiedlichen Anforderungen geführt, wobei A die kognitiv
anspruchsvollste ist. Die Schülerinnen und Schüler können in bis zu drei Fächern auf verschiedenen Anforderungsstufen (I, II oder III)
unterrichtet werden. Die Anforderungsstufe I ist die kognitiv anspruchsvollste. Anforderungsstufen sind in den Fächern Mathematik,
Deutsch, Französisch oder Englisch möglich.

Am Ende der Primarstufe werden die Schülerinnen und Schüler einer der Abteilungen und Anforderungsstufen der Sekundarstufe
zugeteilt. Die Zuteilung zu einer Abteilung erfolgt aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen, Fähigkeiten und Begabungen in allen Fächern (Gesamtbeurteilung) im Gespräch mit den Eltern und der Schülerin bzw. dem Schüler.

Der Übertritt in ein Langgymnasium (im Anschluss an die Primarstufe) erfordert das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung
in Deutsch und Mathematik. 

Der Wechsel ans Gymnasium ist im Kanton Zürich nach der 6. Primarklasse, der 2. oder 3. Sekundarstufe möglich.
Der Besuch der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich. Jedes Kind, das im Kanton Zürich lebt, hat das Recht, an seinem Wohnort die öffentliche Schule zu besuchen. Die obligatorische Schulpflicht kann auch durch Privatschulen oder Privatunterricht erfüllt werden, die Kosten gehen jedoch zu Lasten der Eltern.

Die Unterrichtszeiten
Der Unterricht oder die Betreuung dauert auf allen Stufen vormittags von 8 bis 12 Uhr (Blockzeiten), wobei eine Reduktion von 20 Minuten, z.B. Unterrichtsbeginn um 8.20 Uhr, aus organisatorischen Gründen möglich ist. An den Nachmittagen ist es den Gemeinden überlassen, Blockzeiten oder individuelle Unterrichtszeiten anzubieten. Der Mittwochnachmittag ist während allen 11 Jahren schulfrei, mit Ausnahme vom Gymnasium.

Absenzen und Jokertage
Kinder müssen grundsätzlich am Unterricht teilnehmen und können nur in bestimmten Ausnahmefällen vom Unterricht dispensiert werden. Die Eltern müssen entsprechende Gesuche bei der Schule einreichen.
Auf allen Stufen gewährt die Schule 2 Jokertage pro Schuljahr. Eltern können während 2 Tagen pro Jahr, ihr Kind ohne Dispensationsgrund von der Schule nehmen, müssen allerdings den Bezug des Jokertages der Lehrperson vorgängig mitteilen.

Sonderpädagogische Massnahmen
Kinder mit Lern- und Verhaltensproblemen sollen zukünftig vermehrt innerhalb der normalen Klassen integriert und mit spezifischen Massnahmen gefördert und unterstützt werden. Das neue Volksschulgesetz sowie der Rückzug der Invalidenversicherung aus dem Bereich der Sonderschulfinanzierung forderten neue Modelle in diesem Bereich. Sonderpädagogische Massnahmen sind unter anderem Logopädie, integrative Förderung, Deutsch als Zweitsprache, Mal- und Tanztherapie, Begabtenförderung, Psychomotorik usw.
Sollten solche Massnahmen nötig sein, beschliessen die Lehrperson und die Eltern die entsprechenden Schritte in einem gemeinsamen Gespräch.

Die Musikschule
Teils Gemeinden führen Musikschulen, die freiwillig besucht werden können und kostenpflichtig sind.

Kurse in Heimatlicher Sprache und Kultur
Botschaften und Konsulate bieten dieses Angebot an und vermitteln Kindern Kenntnisse in ihrer Muttersprache sowie über die Kultur ihres Herkunftslandes.

Unterstützende Dienste
Die Volkschule ist verpflichtet, auf die Gesundheit der Kinder zu achten. Der schulärztliche und schulzahnärztliche Dienst untersucht regelmässig alle schulpflichtigen Kinder. Eltern können ihre Kinder von diesen Besuchen dispensieren.
Der schulpsychologische Dienst sowie die Schulsozialarbeit unterstützen und ergänzen die Arbeit der Lehrpersonen.

Das Zusammenspiel zwischen Eltern, Kindern und Schule
Eltern, Lehrpersonen, Schulbehörden und die Kinder (ihrem Entwicklungsstand entsprechend) sind verpflichtet, zusammenzuarbeiten.

  • Die Schule ist verpflichtet, die Eltern regelmässig über die Entwicklung, die Leistung und das Verhalten des Kindes zu informieren. Eltern erhalten die Möglichkeit an Elternabenden, Projektwochen oder bei der Elternbildung mitzuwirken, wenn sie das wollen. Die Schulleitung und die Lehrperson müssen, die Eltern frühzeitig über die Organisation und Abläufe des Schulbetriebs informieren. Die Schule kann verlangen, dass Informationsveranstaltungen für die Eltern obligatorisch sind.
  • Die Eltern sind ihrerseits verpflichtet, die Lehrperson über auftretende Schwierigkeiten, aussergewöhnliche Ereignisse oder Probleme zu informieren. Sie müssen, an Gesprächen teilnehmen, die die schulische Laufbahn ihres Kindes betreffen, z.B. beim Übertritt in die Primarstufe, bei der Rückstellung von der Schulpflicht, bei der Anordnung, Abänderung oder Aufhebung von sonderpädagogische Massnahmen. Es wird erwartet, dass Eltern ihre Kinder erziehen und darauf achten, dass sie regelmässig die Schule besuchen. Eltern haben jeder Zeit das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen – auch ausserhalb der offiziellen Besuchstage.
  • Die Kinder müssen die Schule besuchen und sich aktiv am Unterricht und Schulbetrieb beteiligen. Ihrem Entwicklungsstand entsprechend, werden sie in Entscheidungen miteinbezogen.
  • Sanktionen bei Pflichtverletzung: Im neuen Volksschulgesetz sind Strafen vorgesehen, sollten Eltern gegen elterliche Pflichten verstossen. Bleiben Eltern von obligatorischen Veranstaltungen wie Besuchstage, Elterngespräche, Elternveranstaltungen etc. fern, können Sie vom Statthalteramt gebüsst werden.

Sprachheilkindergärten und Sonderschulen
Kindergärten sowie Schulen für Kinder mit besonderem Förderbedarf (Sprache, körperliche oder geistige Behinderung) benötigen eine Betriebsbewilligung der Bildungsdirektion. Die Zuteilung in solche spezifischen Kindergärten oder Schulen erfolgt durch die Schulpflege.

Privatkindergärten und Privatschulen

Nach Wunsch kann die gesamte obligatorische Schulzeit an einer Privatschule absolviert werden. Diese erheben Schulgebühren, die unterschiedlich hoch sind und die vollumfänglich von den Eltern übernommen werden müssen. Informieren Sie sich direkt bei den entsprechenden Kindergärten/Schulen über das Betreuungsangebot und die anfallenden Kosten. Private Kindergärten wie Schulen benötigen eine Betriebsbewilligung des Kantons Zürich, damit die Ausbildung anerkannt wird.

Der Tagespflegeplatz ihres Kindes ist an einem anderen Ort als der Wohnort?
Kinder, die tagsüber in einer anderen Gemeinde betreut werden als sie wohnen, können am Tagespflegeplatz den Kindergarten/die Schule besuchen. Sie können jedoch nur an einem Ort in den Kindergarten/die Schule gehen. Die Eltern müssen hierfür ein Gesuch stellen.

Die Betreuung ausserhalb der Schulzeit
Betreuungsangebote ausserhalb der Schulzeit, also über Mittag oder am Nachmittag, müssen nicht von der Schule organisiert werden. Die Gemeinden sind jedoch verpflichtet, den Bedarf an ausserschulischer Betreuung zu erheben und entsprechende Angebote bereitzustellen (Mittagstisch, Hort, Tagesschule oder Schülerclub). Diese betreuten Angebote sind kostenpflichtig – die Höhe des Beitrages ist in der Regel abhängig vom Einkommen der Eltern. 
Trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinden, gibt es vielerorts immer noch zu wenige Plätze für die ausserschulische Betreuung. Sogar in der Stadt Zürich fehlen jährlich etliche Hortplätze.

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