Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das Rentenalter erreicht und mindestens ein volles Jahr Beiträge bezahlt haben. Die Beiträge müssen mindestens CHF 445.00 betragen. Hinterlassene (Witwen, Witwer, Waisen) haben Anspruch auf eine Rente, wenn der Verstorbene mindestens ein volles Jahr Beiträge bezahlt hat.
Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat (Nichtvertragsstaaten), sowie ihre Hinterlassenen haben grundsätzlich Anspruch auf ordentliche Renten der AHV, sofern sie:
Kinderrenten erhalten rentenberechtigte Personen, die minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre haben.
Flexibles Rentenalter
Frauen wie Männer können im Rahmen des flexiblen Rentenalters die Rente um:
Das hat je nach dem eine Rentenkürzung oder einen Rentenzuschlag zur Folge.
Kontrolle ist wichtig
Es empfiehlt sich, von Zeit zu Zeit das persönliche Konto zu überprüfen.Leider kommt es vor, dass Arbeitgeber die Beiträge nicht oder nur ungenügend überweisen. Fordern Sie deshalb bei Ihrer Ausgleichskasse einen Kontoauszug an. Dies ist jederzeit schriftlich oder via Internet (www.ahv-iv.info) unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse möglich. Die Versicherungsnummer sowie die kontoführende Ausgleichskasse finden Sie auf der grauen Karte. Der Auszug ist kostenlos.
Bei Unstimmigkeiten können Sie innert 30 Tagen nach Erhalt eine Berichtigung verlangen.