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Beiträge

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Die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und Arbeitslosenversicherung (ALV werden gemeinsam erhoben. Die Beitragspflicht beginnt für alle Versicherten am 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres. 
Erwerbstätige Jugendliche, zum Beispiel Lehrlinge, bezahlen bereits ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 17. Altersjahres. Mit dem Erreichen des Rentenalters endet die Beitragspflicht. Für Frauen mit 64 und für Männer mit 65 Jahren (Stand 2021). Arbeitet eine pensionierte Person weiter, bezahlt sie weiterhin AHV/IV/EO, ALV. 

Für Angestellte belaufen sich die Beiträge an die AHV/ IV/ EO und ALV  (Einkommen bis CHF 148'200.--) auf 6.375%  des Bruttolohnes. Davon bezahlen Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende je die Hälfte an die Ausgleichskasse. 6.375 % Lohnsumme werden folglich direkt vom Lohn abgezogen und überwiesen.

Selbstständigerwerbende bezahlen einen Beitrag von 9,95 % direkt an die zuständige Ausgleichskasse. Als Grundlage dient das Steuerbare Einkommen zur Berechnung der direkten Bundessteuer. 

Auch Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig.Die Beiträge richten sich nach dem Vermögen und Renteneinkommen. Die kantonale Ausgleichskasse berechnet den Betrag.

Bitte keine Lücken!
Eine volle Rente bezieht nur, wer keine Beitragslücken aufweist. Jede Person ist selber dafür zuständig Lücken zu vermeiden. Liegen die Beiträge innerhalb eines Jahres unter CHF 480.00 (inkl. Arbeitgeberbeiträge), entsteht eine Beitragslücke. In diesem Fall wenden Sie sich an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich (SVA).

Unter anderem sind davon betroffen:

  • Teilzeitarbeitende
  • Frauen in Babypausen – Ausnahme: Der Ehemann bezahlt mehr als CHF 890.00 jährlich.
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • Studierende
  • Weltreisende
  • Ausgesteuerte Arbeitslose
  • IV-Bezügerinnen usw.

Verzicht auf die Beitragszahlung
Auf die Beitragszahlung an die AHV/ IV/ EO und ALV kann verzichtet werden, wenn:

  • der Lohn von einem Nebenerwerb stammt und
  • der Lohn aus diesem Nebenerwerb CHF 2000.00 pro Jahr nicht übersteigt und
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Verzicht auf die Beiträge zustimmen.

Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Ein Nebenerwerb ist nur möglich, wenn parallel dazu im In- oder Ausland ein Haupterwerb besteht.
Es liegt kein Nebenerwerb vor, wenn:

  • sich das gesamte Einkommen aus mehreren Tätigkeiten zusammensetzt, ohne dass eine davon als Haupterwerb angesehen werden kann.
  • der Lohn von einer Nebentätigkeit stammt, jedoch einen wesentlichen Bestandteil des Einkommens ausmacht (z.B. Verwaltungsratsmandate).
  • der Lohn des Haupt- und Nebenerwerbs vom gleichen Arbeitgeber stammt.

Das Gleiche gilt für:

  • Taglöhner
  • Reinigungspersonal
  • Aushilfen
  • Studierende
  • Heimarbeitende
  • Altersrentnerinnen die mehr als CHF 16'800.00 pro Jahr verdienen

Hausdienstarbeit
Unter Hausdienstarbeit sind folgende Tätigkeiten zu verstehen:

  • Raumpflege
  • Au-pair/Babysitter/Kinderbetreuung
  • Haushaltshilfe
  • Hauswartung
  • Sowie weitere Berufstätige, die im Haus bzw. in der Wohnung oder ums Haus arbeiten.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt Hausdienstarbeit als Erwerbstätigkeit.
Wer eine Person für Hausdienstarbeiten bezahlt (Geld- oder Naturallohn), muss von diesem Lohn Sozialversicherungsabzüge entrichten, unabhängig davon, wie bescheiden er ist. Ferienentschädigungen sind auch beitragspflichtig. Wer die entsprechende Meldung unterlässt, macht sich strafbar.

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