Jede Gemeinde im Kanton Zürich hat ihre eigene Vormundschaftsbehörde. Die Hauptaufgaben der Vormundschaftsbehörde bestehen darin, die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von minderjährigen und erwachsenen Personen anzuordnen.
Sie entscheidet folglich über vormundschaftliche Massnahmen und ernennt und kontrolliert die Mandatsträgerinnen (Beistand, Beirat, Vormund).
Aufgaben
- Regelt Unterhaltszahlungen sowie das Besuchsrecht bei nicht verheirateten Eltern (Unterhaltsvertrag)
- Regelt das gemeinsame Sorgerecht bei geschiedenen Eltern
- Entscheidet über vormundschaftliche Massnahmen, wie Beistandschaft, Beiratschaft oder Vormundschaft.
- Behandelt Adoptionsgesuche
- Vertritt das Kind im Falle heikler Erbfragen
Der Unterhaltsvertrag Nicht verheiratete Eltern, müssen der Vormundschaftsbehörde einen Unterhaltsvertrag einreichen. Dieser regelt die Unterhaltszahlungen sowie die Betreuung des Kindes. Wird das Kind nicht anerkannt und kein Unterhaltsvertrag eingereicht, so bekommt das Kind einen Beistand. Dieser hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater zu vertreten und eine allfällige Klage zu erheben.
Geschiedene Eltern, die eine Änderung des Scheidungsurteils wünschen, sei das bezüglich des Besuchsrechts, der Unterhaltszahlungen oder weil sie das gemeinsame Sorgerecht beantragen, müssen der Vormundschaftsbehörde eine gemeinsame Vereinbarung einreichen. Die Vormundschaftsbehörde kann ausschliesslich da Änderungen vornehmen, wo sich die Eltern einig sind. Ansonsten muss beim Gericht geklagt werden. |